Die Kinderzulage gehört zu den Kernelementen der – über die Riester Zulagen – geförderten Altersvorsorge. Deren Höhe variiert ja nach Geburtsjahr des Kindes – und kann heute bis zu 300 Euro betragen. Der Vorteil: Die Kinderzulage Riester wird unabhängig vom Einkommen auf das Vertragskonto des Riesternden eingezahlt. Aber: Ob Sparer die Zulage für ihren Nachwuchs voll ausschöpfen können, richtet sich nach dem Mindesteigenbetrag. Was müssen Eltern, die staatlich gefördert für ihren Ruhestand sparen wollen, noch alles wissen?
Kinderzulage Riester Rente – Der kurze Faktencheck:
- Anspruch entsteht durch Kindergeldbezug
- Höhe richtet sich nach Geburtsjahr
- Kinder bis Januar 2008 erhalten 185 Euro p. a.
- Bei Geburt ab 01. Januar 2008 gibt es 300 Euro
- Mindesteigenbetrag für volle Zulage erforderlich
Inhaltsverzeichnis
1. Kinderzulage: Seit 2008 gibts mehr für Kinder
Die Kinderzulage gehört heute zu den Gründen, dank derer die Riester Rente auch 2016 sich gerade für Familien lohnt. Schließlich gibt es hier – je nach Familiengröße – mehrere hundert Euro zusätzlich im Jahr. Und jeder Euro, der über die Einzahlungen hinaus auf dem Vertragskonto landet, trägt zur Rendite der geförderten Rente bei.
In ihrer ursprünglichen Fassung beinhaltete die Rente eine Förderung:
- Eine Grundzulage von 38 Euro p.a.
- Eine Riester Rente Kinderzulage von 46 Euro p.a.
Inzwischen können Riesternde mit deutlich höherer Förderung rechnen. Der Gesetzgeber hat für Riestersparer – die junge Kinder erziehen – eine deutliche Erhöhung der Zulage auf den Weg gebracht. Für Nachwuchs, der nach dem 01. Januar 2008 geboren wurde, gibt es inzwischen 300 Euro je Jahr – und pro Kind. Einfach im Antrag angeben, dass man Kinder hat und schon gibt es die Zulage.
2. Voraussetzungen für die volle Riester Zulage
Eltern greift der Staat – über die Riester Kinderzulage – beim Sparen für den Ruhestand zusätzlich unter die Arme. Mit bis zu 7.500 Euro und den sich daraus ergebenden Zinserträgen leistet die Zulage einen erheblichen Beitrag.
Aber: Riesternde Haushalte müssen einige Punkte im Auge behalten. Die erste Grundbedingung, um überhaupt in den Anspruch der Kinderzulage zu kommen, ist der Kindergeldbezug. Nach § 85 EStG haben nur Eltern, welche diese Voraussetzung erfüllen, überhaupt eine Chance auf die Riester Förderung.
Ein zweiter Aspekt betrifft den Mindesteigenbetrag. Letzterer wird über § 86 EStG umrissen und hat Einfluss auf die Höhe der ausgezahlten Zulage. Hintergrund: Riester Sparer müssen – um bei bestehender Zulagenberechtigung Anspruch auf die Förderung zu haben – einen Eigenbeitrag leisten. An dieser Stelle geht es mindestens um den Sockelbetrag, dessen Höhe bei 60 Euro liegt.
Allerdings wird es in vielen Fällen teurer, da der Mindesteigenbetrag vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens entspricht – gemindert um den Zulagenanspruch. Wie kann ein Beispiel aus der Praxis aussehen? Bei 25.000 Euro Jahreseinkommen entsprechen vier Prozent 1.000 Euro. Bei einem Kind (Geburtsjahr 2012) werden eine Kinderzulage mit 300 Euro und eine Grundzulage abgezogen. Der Riesternde muss also 525 Euro in seinen Riester Vertrag einzahlen, um die Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu erhalten.
3. Riester Förderung: Kinderzulage und die Ausbildung
Viele Eltern treibt die Sorge um, mit dem Beginn der Ausbildung /des Studiums ihres Kindes den Anspruch auf die Zulage zu verlieren. Schließlich wohnt der Nachwuchs oft nicht mehr zu Hause und erwirtschaftet nicht selten eigene Einkünfte.
Aber: In der Praxis ist der Zulagenanspruch in erster Linie an den Kindergeldbezug gekoppelt. Und diesen hat der Gesetzgeber ab 2012 grundlegend reformiert. Generell können Eltern heute auch dann Kindergeld beziehen, wenn der Nachwuchs volljährig ist und bereits Einkommen erzielt. Die bis 2012 geltende Einkommensregel mit dem kritisierten Fallbeileffekt ist entfallen.
Wichtig: Das Einkommen kann unter folgenden Bedingungen zum Problem werden:
- Nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
- Durch Wochenarbeitszeiten von mehr als 20 Stunden
In diesem Zusammenhang erlischt der Anspruch auf den Kindergeldbezug bereits vor dem 25. Lebensjahr. Eine Ausbildung oder das Hochschulstudium sind allgemein aber als unschädlich für das Kindergeld anzusehen – und haben daher keinen Einfluss auf den Anspruch bezüglich der Kinderzulage.
4. Alle Fragen geklärt? Dann jetzt Riester Rente Angebot einholen!
Mit der Kinderzulage greift der Staat Eltern unter die Arme, welche mit der Riester Rente eine zusätzliche private Altersvorsorge aufbauen wollen. Wie viel Potenzial hat die geförderte Rente? Diese Frage hängt von vielen Faktoren ab. Wollen Sie mehr wissen? Einfach die nötigen Daten korrekt ins Formular eintragen – und jetzt den Riester Rente Vergleich anfordern. Und wie die geförderte Altersvorsorge am besten ins Portfolio passt, lässt zusätzlich mit dem Riester Rente Test herausfinden.
5. Kinderzulage Riester Rente: Fragen & Antworten
Gefährden Pausen zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung die Zulagen?
Hier lautet die Antwort Ja und Nein. Maßgebend sind an diesem Punkt die Regelungen hinsichtlich des Bezugs von Kindergeld. Letzteres sieht allgemein vor, dass der Bezug von Leistungen auch im Rahmen einer mehrmonatigen Orientierungs- oder Wartephase möglich ist. Diese sollte im Regelfall vier Monate allerdings nicht überschreiten. Entsprechend behalten Eltern in diesem Zeitraum den Anspruch auf die Kinderzulage und können sich über das zusätzliche Kapital für ihr Riestervertragskonto freuen.
Wer bekommt die Riester Kinderzulage?
Die Voraussetzung für den Bezug der Riester Kinderzulage ist das Kindergeld. Und dessen Empfänger hat am Ende auch Anspruch auf Auszahlung der Zulage. In aller Regel handelt es sich hierbei um die Kindsmutter. Sofern diese nicht zulagenberechtigt ist und keinen eigenen Altersvorsorgevertrag unterhält, kann der Kindergeldbezug auf den Kindsvater übertragen werden. Hierzu ist eine gemeinsame Erklärung der Eltern erforderlich. Wichtig: Die Entscheidung zum Wechsel beim Kindergeld macht sich erst im Folgejahr beim Riestern bemerkbar. Will die Kindsmutter Zulagen beanspruchen, kann der Weg über die mittelbare Zulagenberechtigung führen.
Was passiert, wenn der Bezieher des Kindergelds wechselt?
Sofern sich Eltern entscheiden, den Bezug des Kindergelds zu verändern – etwa um bei zwei Kindern jedem Elternteil die Möglichkeit auf eine Kinderzulage Riester zu geben – ist nur durch eine gemeinsame Erklärung möglich. Aber: Der Wechsel macht sich für die geförderte Altersvorsorge nicht sofort bemerkbar. Bei Veränderungen in der Bezugsberechtigung von Kindergeld wird die Zulage an den Riesternden ausgezahlt, der im Kalenderjahr zuerst das Kindergeld bezogen hat.
Muss im Rahmen einer schädlichen Verwendung auch die Kinderzulage zurückgezahlt werden?
Hier lautet die Antwort klar: Ja! Auch wenn die Kinderzulage in ihrer Entstehung des Anspruchs für den Riesternden mit dem Kindergeldbezug verknüpft ist, hat die förderschädliche Verwendung Folgen. Letztere kann verschiedene Kennzeichen haben. Förderschädlich ist beispielsweise die Kündigung oder das Abrufen einer Einmalzahlung zu Beginn der Rentenphase von mehr als 30 Prozent. Förderschädlich wäre aber auch ein Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie, die mit Wohn Riester finanziert wurde. Wer an dieser Stelle Rahmenbedingungen zur Wahrung der Förderfähigkeit außer Acht lässt, muss am Ende die Grundzulage, die Riester Kinderzulage und den Steuervorteil zurückzahlen.
Lässt sich der Bezug der Kinderzulage über das 25. Lebensjahr verlängern?
Ja, es gibt heute in der Praxis tatsächlich die Möglichkeit, den Anspruch auf die Zulage zu verlängern. Der Weg hierhin führt über das Kindergeld. Letzteres wird grundsätzlich zwar nur bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Durch die Ableistung von Wehr- und Zivildienst verlängert sich dessen Bezugsdauer. Mit Aussetzung der Wehrpflicht verliert diese Option allerdings an Bedeutung, da freiwilliger Wehrdienst keine entsprechende Verlängerung nach sich zieht.